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URL | Kanton | Entscheiddatum | Sprache | Publikationsdaten | Betreff |
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GL
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Entscheiddatum: 16.11.2017
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de
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Publiziert am: 24.11.2017 (Aktualisiert am: 24.11.2017)
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Sozialversicherungsbeiträge (Nachtragsverfügung): Umqualifikation von Dividenden in massgeblichen Lohn
Da nur Erwerbseinkommen, nicht aber Vermögensertrag beitragspflichtig ist, müssen bei der Beurteilung von Leistungen, welche eine Aktiengesellschaft an Personen ausrichtet, die zugleich Arbeitnehmer und Aktionäre sind, einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit und anderseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde gelegt werden, wobei die Gesellschaft einen erheblichen Ermessensspielraum hat. Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung weicht die Ausgleichskasse nur dann ab, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn sowie kumulativ zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (E. II/3.3). Hinsichtlich der Frage, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht, werden deklariertes AHV-Einkommen und branchenübliches Gehalt einerseits und Dividendenzahlung und Aktienwert anderseits zueinander in Beziehung gesetzt, um zu bestimmen, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragsrechtlich massgebendes Einkommen aufzurechnen ist (E. II/3.4).
Es bestehen keine genügend sachlichen Gründe für eine Abkehr von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. vom Erfordernis des doppelten Missverhältnisses (E. II/4).
Die streitbetroffenen Löhne erweisen sich als offensichtlich missbräuchlich, weshalb eine Aufrechnung angezeigt ist. Die branchenüblichen Löhne von Dr. C.______ wurden von der Beschwerdegegnerin dabei allerdings zu hoch bemessen, was zu korrigieren ist (E. II/5).
Hinsichtlich des zweiten Erfordernisses bleibt zu Recht unbestritten, dass die zur Diskussion stehenden Kapitalrenditen im Verhältnis zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien in den Jahren 2009 und 2010 über 10 % lagen, was für vermutungsweise für überhöhte Dividenden spricht (E. II/6.2).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
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GL
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Entscheiddatum: 09.11.2017
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de
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Publiziert am: 21.11.2017 (Aktualisiert am: 21.11.2017)
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Arbeitslosenversicherung: Anspruchsberechtigung
Eine Überbrückungstätigkeit kann im Lauf der Zeit ihren Überbrückungscharakter verlieren und ist daher in einer nächsten Rahmenfrist nicht mehr zwingend als Überbrückungstätigkeit zu qualifizieren. Der Überbrückungscharakter geht beispielsweise verloren, wenn das behelfsmässige, vorläufige, über die Arbeitslosigkeit hinweg helfend sollende Arbeitsverhältnis zur Dauerlösung wird (E. II/3.4.2).
Die Tätigkeit kann trotz ihrer Dauer von mehr als einem Jahr nicht als Dauerlösung angesehen werden und ist daher als Überbrückungstätigkeit zu qualifizieren. Die Frist von einem Jahr ist nämlich nur ein Indiz für eine Dauerlösung, welches vorliegend durch die weiteren Tätigkeiten und den aufgrund des geringen zeitlichen Einsatzes tiefen Lohn entkräftet wird (E. II/4.4).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung.
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GL
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Entscheiddatum: 26.10.2017
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de
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Publiziert am: 21.11.2017 (Aktualisiert am: 21.11.2017)
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Krankenversicherung: Befreiung von der Versicherungspflicht nach KVG
Personen, welche von der Versicherungspflicht ausgenommen sein wollen, sind mitwirkungspflichtig. Kommen sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Behörde aufgrund der Akten verfügen oder ihre Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (E. II/3.2).
Gemäss dem anwendbaren ausländischen Recht ruht der Anspruch auf Leistungen, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Kosten für die Pflege in der Schweiz übernommen werden. Einzige Ausnahme bildet der Anspruch auf Pflegegeld (E.II/4.3.1). Die Pflegekosten werden durch die ausländische Versicherung weitaus schlechter gedeckt als durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung, was einen schwerden Mangel darstellt (E.II/4.3.1). Dieser Mangel wird durch die Vorteile der ausländischen Versicherung nicht hinreichend kompensiert (E. II/4.3.5)
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (E.III/2.2.2).
Abweisung der Beschwerde.
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GL
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Entscheiddatum: 26.10.2017
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de
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Publiziert am: 21.11.2017 (Aktualisiert am: 21.11.2017)
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Unfallversicherung: Invalidenrente
Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Arbeitstätigkeit aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht in einem vollen Pensum zumutbar ist, sofern der Fussweg vom Auto bis zum Kunden nicht mehr als 300 Meter beträgt, wobei die im orthopädischen Gutachten festgestellten Einschränkungen nicht ins Gewicht fallen, da sie keine Auswirkungen auf die angestammte Tätigkeiten zeitigen (E. II/5.3). Es ist gerichtsnotorisch, dass es im Kanton Glarus kaum mehr Haushalte gibt, die nicht bis auf eine Strecke von 300 Metern mit dem Auto erreicht werden können. Daher ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeitstätigkeit einzig deshalb nicht mehr vollumfänglich ausführen kann, weil ihm Gehstrecken von mehr als 300 Metern nicht mehr zumutbar sind (E. II/5.4).
Die Bezifferung des Integritätsschadens auf 15 % lag im Ermessen der Beschwerdegegnerin 2, in welches das Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift (E. II/6.3).
Abweisung der Beschwerde.
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GL
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Entscheiddatum: 26.10.2017
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de
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Publiziert am: 17.11.2017 (Aktualisiert am: 17.11.2017)
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Invalidenversicherungsrecht: Invalidenrente
Durch die mangelhafte Begründung der Verfügung wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (E. II/4.3). Unter Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und zu dem in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachten äussern konnte, ist eine Heilung der Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen angezeigt (E. II/4.4).
Das gastroenterologische Gutachten vermag nicht vollständig zu überzeugen. Während sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit allenfalls noch begründen liesse, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sein soll, falls eine Toilette in der Nähe ist (E. II/7.4).
Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers dem MEDAS-Gutachten vollumfänglich folgen würde, ergäbe sich aus dem Einkommensvergleich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (E. II/8).
Abweisung der Beschwerde.
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GL
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Entscheiddatum: 21.09.2017
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de
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Publiziert am: 06.10.2017 (Aktualisiert am: 06.10.2017)
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Kindes- und Erwachsenenschutzrecht: Adoptionseignung
Bei der herkömmlichen Auslandadoption wird die Adoptionseignung nicht in Bezug auf ein bestimmtes Kind, sondern in einer generellen Weise bejaht oder verneint. Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon aber grundlegend, da zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer im Hinblick auf die allfällige Adoption eines ganz bestimmten Kindes geeignet sind (E. II/5.3). Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer generellen Betrachtungsweise die Eignungskriterien nicht vollständig erfüllen (E. II/5.4). Am ehesten dem Kindeswohl entspricht wohl der Status quo (E. II/5.5). Die Adoptionseignung darf aber nicht deshalb verneint werden, weil der Status quo die bessere Lösung als eine Adoption zu sein scheint. Bei dieser Argumentation würde die Beschwerdeführerin vor die Wahl gestellt, entweder mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz zusammenzuleben oder - um das Wohl der Pflegetochter nicht zu gefährden - ohne den Beschwerdeführer im Ausland zu verbleiben, was einem Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gleichkäme (E. II/5.6). Unter Berücksichtigung aller Umstände liegt es auf der Hand, dass durch eine Adoption das Kindeswohl besser gewahrt bleibt als bei einem Verbleiben des Kindes im Ausland ohne die Beschwerdeführerin, bei welchem das Kindeswohl akut gefährdet wäre (E. II/5.7).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
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GL
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Entscheiddatum: 07.09.2017
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de
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Publiziert am: 06.10.2017 (Aktualisiert am: 06.10.2017)
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Krankenversicherungsrecht: Kostenübernahme der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für eine alternative Behandlung im Ausland
Das Verwaltungsgericht lässt es genügen, wenn sich aus der Begründung der Beschwerde erkennen lässt, was die Beschwerde führende Partei erreichen will (E. II/1.2.2).
Eine Kostenübernahmepflicht wegen eines Notfalls im Ausland ist vorliegend nicht gegeben. Begibt sich eine versicherte Person nämlich zum Zweck der Behandlung ins Ausland, liegt von vornherein kein Notfall im Sinne von Art. 36 Abs. 2 KVV vor (E. II/4.1). Die im Ausland erbrachte alternative Therapie ist weder in der Schweiz noch in Deutschland anerkannt. Der Beschwerdeführer schliesst die Wirksamkeit der Therapie zudem einzig aus seinem verbesserten Gesundheitszustand, was für eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 36 Abs. 1 KVV nicht ausreicht (E. II/4.2). Die Austauschbefugnis für die in Deutschland durchgeführte Behandlung, bei welcher keine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt, ist nicht anwendbar (E. II/4.3).
Die vorliegende Beschwerde ist ein Grenzfall zwischen einer bloss aussichtslosen und einer mutwilligen Prozessführung, weshalb praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (E. III/3).
Abweisung der Beschwerde.
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GL
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Entscheiddatum: 31.08.2017
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de
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Publiziert am: 06.10.2017 (Aktualisiert am: 06.10.2017)
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Krankenversicherungsrecht: Kostenübernahme für Pflegeleistungen durch die obligatorische Krankenversicherung, welche durch einen Verwandten erbracht wurden
Die Mutter des Beschwerdeführers erbringt ihre Pflegeleistungen nicht selbständig, sondern als Angestellte einer GmbH. Folglich hat nicht die Mutter, sondern die GmbH als Leistungserbringerin zu gelten (E. II/4.1). Gesetzlich ist es nicht untersagt, dass die GmbH die Mutter des Beschwerdeführers anstellt und deren Pflegeleistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnet (E. II/4.4). Der Beschwerdegegnerin dürfen nur Kosten in Rechnung gestellt werden, welche eine Pflege zu Hause durch aussenstehende Spitex-Angestellte verursachen würde. Die Leistungen müssen zudem wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Nicht verrechenbar ist insbesondere, was der Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der Schadenminderungspflicht aufgrund ihrer Beistands- und Unterhaltspflicht zuzumuten ist (E. II/4.5). Es ist davon auszugehen, dass die GmbH Leistungen nicht einzig für den Beschwerdeführer erbringt, sondern unter anderem längerfristig eine Lücke in der ambulanten Versorgung im Kanton Glarus schliessen will (E. II/4.6). Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers unter Anwendung nicht einschlägiger Gesetzesbestimmungen und mit Hinweis auf die Missbrauchsgefahr ohne nähere Prüfung ab, weshalb sich ihr Entscheid als rechtsverletzend erweist (E. II/4.7).
Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen.
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GL
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Entscheiddatum: 17.08.2017
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de
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Publiziert am: 08.09.2017 (Aktualisiert am: 08.09.2017)
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Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht während des Straf- resp. Ordnungsbussenverfahrens
Für Regierung und Verwaltung des Kantons Glarus gilt das Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt (E. II/3.3).
Aus Art. 67 Abs. 1 VRG lässt sich kein eigenständiges Recht auf Akteneinsicht ableiten. Diese Bestimmung kommt nur in einem Verfahren in Verwaltungsrechtssachen oder anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zum Tragen und stellt dabei sicher, dass in einem solchen Verfahren Einsicht in die Akten genommen werden kann (E. II/4.2). Eine kommunale Praxis ist für die kantonalen Behörden nicht verbindlich (E.II/4.3.3).
Der Beschwerdeführer hat kein besonderes schutzwürdiges Interesse die Akten ausserhalb des Strafverfahrens einzusehen, um die Rechtmässigkeit der Ordnungsbusse zu prüfen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV kommt daher nicht als eigenständige Anspruchsgrundlage zu tragen (E. II/5.3). Der Beschwerdeführer hatte auch während des laufenden Ordnungsbussenverfahrens keinen auf Art. 29 Abs. 2 BV gestützten Anspruch auf Akteneinsicht (E. II/5.4.2).
Abweisung der Beschwerde.
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GL
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Entscheiddatum: 11.08.2017
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de
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Publiziert am: 08.09.2017 (Aktualisiert am: 08.09.2017)
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Invalidenversicherung: Assistenzbeitrag
Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet keinen Anspruch, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im Sozialversicherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgeht, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll (E. II/1.2).
Die Abklärung durch Personal der Beschwerdegegnerin mittels eines einheitlichen Bedarfserhebungsbogens bzw. FAKT2 entspricht dem Willen des Gesetzgebers und soll der Rechtsgleichheit dienen (E. II/4.2).
In Art. 39e Abs. 4 IVV regelte der Bundesrat, dass die Höchstansätze für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 % gekürzt wird. Dabei differenzierte er nicht weiter und nahm eine gewisse Pauschalierung in Kauf, wofür Praktikabilität und Rechtssicherheit sprechen (E. II/5.2.2).
Auch reine Augenscheine und kurze Hilfeleistungen sind bei der Überwachung als Hilfeleistungen anzuerkennen. Vorliegend erweist sich daher bei der persönlichen Überwachung die Stufe 3 statt 2 als gerechtfertigt (E. II/6.3.3).
Insgesamt werden der Beschwerdeführerin nach den Art. 42-42ter IVG Fr. 3'290.- ausgerichtet. Bei einem Ansatz von Fr. 32.90 pro Stunde (Art. 39f Abs. 1 IVV) ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vom Assistenzbeitrag 100 Stunden (Fr. 3'290.- / Fr. 32.90) abzog (E. II/7.2).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
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