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Entscheiddatum | Kanton | URL | Referenz | Sprache | Rubrum | Leitentscheid |
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17.10.2017
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LU
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5V 17 442
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de
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Der Erlass oder die Änderung einer Verordnungsbestimmung durch den Regierungsrat stellt keine individuell-konkrete Anordnung dar und erfüllt damit den Verfügungsbegriff nicht. Soweit mit der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ein verspätetes Tätigwerden des Kantons Luzern im Hinblick auf die Schaffung der erforderlichen gesetzlichen oder verordnungsmässigen Grundlagen für die definitive Berechnung der Prämienverbilligungsansprüche geltend gemacht wird, kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden.
Mit Erlass der verlangten Prämienverbilligungsverfügungen besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und das Gerichtsverfahren ist insoweit gegenstandslos geworden.
Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde unbegründet war und hätte abgewiesen werden müssen, wenn sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden wäre.
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28.09.2017
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LU
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7H 17 61
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de
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Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung: Ein Abweichen von tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil ist nur dann angezeigt, wenn sich aus den Akten oder den konkreten Umständen des Einzelfalls erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit ergeben (E. 4.3). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich frei (E. 4.4).
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2017 IV Nr. 7
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21.08.2017
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LU
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5V 17 157
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de
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Der Aufenthalt in einer Wohnung mit Dienstleistung ist nicht als Pflegeheimaufenthalt zu qualifizieren. Die Regelung, wonach der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit der für die Restfinanzierung zuständigen Gemeinde begründet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 in der bis 31.1.2017 geltenden Fassung des PFG), kommt folglich nicht zur Anwendung und es bleibt bei der Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde.
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2017 III Nr. 4
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29.06.2017
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LU
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7H 16 303
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de
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Sozialhilfeverfahren: Die objektive Beweislast greift erst, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Sachverhalt festzustellen, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Die Behörde ist verpflichtet, die zumutbaren Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
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29.05.2017
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LU
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SG 15 2
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de
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Ziff. 2 des Anhangs der Verordnung des Bundesrates vom 20. Juni 2014 über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung (SR 832.102.5; in Kraft seit 1.10.2014) in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung verletzt das Gebot der Sachgerechtigkeit und der betriebswirtschaftlichen Bemessung nach Art. 43 Abs. 4 KVG und ist insofern gesetzeswidrig (E. 8-10).
Die klagende Privatklinik ist demgemäss berechtigt, der Krankenkasse die bis 31. Dezember 2016 erbrachten ambulanten Leistungen gestützt auf TARMED Version 1.08 in Rechnung zu stellen, ohne Ziff. 2 des Anhangs der erwähnten Verordnung zu berücksichtigen (E. 12).
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2017 III Nr. 1
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24.05.2017
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LU
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5V 17 36
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de
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Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig – sondern zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit – eingegangen wurde, um eine notgedrungene Zwischenlösung. Ob eine Normalität bezüglich des Arbeitsverhältnisses auf Abruf eingetreten ist, beurteilt sich anhand der konkreten Situation.
Die Auslegung der Arbeitslosenkasse, dass ohne Weiteres von einer als normal zu qualifizierenden Arbeitszeit auszugehen sei, sobald ein Arbeitsverhältnis auf Abruf länger als ein Jahr dauert, widerspricht der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
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23.05.2017
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LU
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7H 16 3
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de
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Mobilfunk; Pflicht zur Durchführung eines im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde vorgesehenen Standortevaluationsverfahrens (E. 2)
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12.05.2017
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LU
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4O 17 1
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de
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Der codierte Vermerk auf dem Führerausweis allein vermag nicht die Geltung einer Auflage herbeizuführen, die nach objektiven Gesichtspunkten nicht notwendig ist, um die Fahreignung einer Person zu gewährleisten.
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2017 II Nr. 5
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09.05.2017
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LU
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7H 16 251
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de
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Der Einwand der Schutzwürdigkeit eines Biotops kann auch im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens erhoben werden, sofern diese Rüge ausreichend konkretisiert und glaubhaft gemacht wird. Für die Bejahung der Legitimation genügt es, wenn die Beschwerdeführer ausreichend konkretisiert glaubhaft machen, dass ein nach Art. 18 ff. NHG schützenswertes Biotop vorhanden ist.
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2017 IV Nr. 5
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09.05.2017
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LU
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3B 17 10
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de
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Der Betreuungsunterhaltsanspruch des Kinds für den betreuenden Elternteil berechnet sich durch Multiplikation des erweiterten Existenzminimums dieses Elternteils mit dem von ihm geleisteten Betreuungspensum (Betreuungsquotenmethode). Mit einem allfälligen, auch aus dem Betreuungsunterhalt resultierenden Überschuss hat sich der betreuende Elternteil ebenfalls proportional am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen.
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2017 II Nr. 4
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