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VI-DS-01163
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Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen der Stadt Leipzig und ähnliche Zuwendungen gem. §§ 28 Abs. 2 Nr. 11 und 73 Abs. 5SächsGemO bis April 2015
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2015-04-17
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Beschlussvorlage
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Dezernat Finanzen
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Sachverhalt:
Mit Beschluss des Oberbürgermeisters Nr. DBV-857/14 vom 15.07.2014 wurde festgelegt, dass das Dezernat Finanzen über die monatlich erhaltenen Zuwendungsangebote der Stadt Leipzig eine Vorlage zu deren Annahme durch den Stadtrat erstellt.
Die vorliegende Vorlage umfasst die der Stadt Leipzig angebotenen Zuwendungen der Monate Januar bis April 2015 sowie die noch nicht zur Annahmeentscheidung vorgelegte Spenden für die Monate Juli und Dezember 2014.
Die Nichtannahme der Zuwendungsangebote hätte zur Folge, dass die schon entgegengenommenen Zuwendungen an die Zuwendungsgeber zurückgegeben werden müssten und viele Projekte oder Angebote mangels Finanzierbarkeit nicht realisiert werden können.
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Beschlussvorschlag:
Die Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen (siehe Anlage) werden angenommen.
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2015-04-28T02:19:16
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VI-DS-01041
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Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen der Stadt Leipzig und ähnliche Zuwendungen gem. §§ 28 Abs. 2 Nr. 11 und 73 Abs. 5 SächsGemO bis Februar 2015
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2015-03-30
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Beschlussvorlage
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Dezernat Finanzen
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Sachverhalt:
Mit Beschluss des Oberbürgermeisters Nr. DBV-857/14 vom 15.07.2014 wurde festgelegt, dass das Dezernat Finanzen über die monatlich erhaltenen Zuwendungsangebote der Stadt Leipzig eine Vorlage zu deren Annahme durch den Stadtrat erstellt.
Die vorliegende Vorlage umfasst die der Stadt Leipzig angebotenen Zuwendungen bis Februar 2015.
Die Nichtannahme der Zuwendungsangebote hätte zur Folge, dass die schon entgegengenommenen Zuwendungen an die Zuwendungsgeber zurückgegeben werden müssten und viele Projekte oder Angebote mangels Finanzierbarkeit nicht realisiert werden können.
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Beschluss:
Die Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen (siehe Anlage) werden angenommen.
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2015-04-28T02:27:07
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VI-P-01244-VSP-001
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Fußgänger leben gefährlich...
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2015-05-08
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Verwaltungsstandpunkt
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Dezernat Stadtentwicklung und Bau
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Sachverhalt:
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Rechtliche Konsequenzen
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Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
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Rechtswidrig und/oder
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Nachteilig für die Stadt Leipzig.
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Zustimmung
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Ablehnung
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Zustimmung mit Ergänzung
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Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
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Alternativvorschlag
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Sachstandsbericht
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Beschluss:
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2015-06-17T02:14:39
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leipzig
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DS-00321/14-ÄA-001
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!!! neu erstellt siehe ÄA-002!!! - Neufassung der Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig
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2015-02-20
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Änderungsantrag
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Stadtrat Jens Herrmann-Kambach
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Sachverhalt:
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Rechtliche Konsequenzen
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Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
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Rechtswidrig und/oder
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Nachteilig für die Stadt Leipzig.
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Zustimmung
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Ablehnung
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Zustimmung mit Ergänzung
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Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
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Alternativvorschlag
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Sachstandsbericht
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Beschluss: x
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2015-06-17T02:32:56
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leipzig
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DS-00683/14-NF-004
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Grundsatzbeschluss für die Maßnahme Bildungs- und Bürgerzentrum Grünau (Neufassung, Stand: 26.05.2015)
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2015-06-16
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Neufassung
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1. Dezernat Stadtentwicklung und Bau2. Dezernat Kultur
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Sachverhalt:
Die Errichtung eines Bildungs- und Bürgerzentrums in Grünau ist eine zentrale Maßnahme der integrierten Stadtentwicklung und eine klare Positionierung der Stadt für den Stadterneuerungsschwerpunkt Grünau entsprechend den Zielsetzungen des SEKo.
Die Errichtung eines Bildungs- und Bürgerzentrums Grünau (BBZ) bedeutet die Zusammenführung mehrerer kommunaler Service- und Bildungseinrichtungen aus unterschiedlichen Ämtern in einem zentralen Standort in Grünau. Damit werden die Ziele verbunden, die Bürgerorientierung zu stärken sowie die Synergieanforderungen moderner Verwaltungsstrukturen mit den wesentlichen Kernaspekten der kommunalen Bildungsstruktur zu verknüpfen . Die vorgeschlagene Maßnahme optimiert darüber hinaus die Qualität des kommunalen Bildungsangebots und leistet einen Beitrag zur Überwindung der funktionalen Mängel – vor allem in den Bereichen Bildung und Teilhabe – im Stadtteil Grünau. Sie ist Baustein zur Erreichung der Ziele des Programms Soziale Stadt; wesentliche Finanzierungsbestandteile können aus diesem Programm der Städtebauförderung finanziert werden.
Mit der Errichtung eines Bildungs- und Bürgerzentrums sollen u.a. folgende Effekte erzielt werden:
1. Angebotsverbesserung und -erweiterung durch Bündelung städtischer Bildungs- und Serviceangebote
2. Synergien durch gemeinsam genutzte und bespielte Flächen sowie durch gemeinsames Auftreten und Kommunikation
3. Erhöhung der Besucherzahlen durch verbesserte Wahrnehmung, attraktivere Angebote und leichtere Zugänglichkeit
In dieser Vorlage wird als Entscheidungsgrundlage ein Variantenvergleich durchgeführt, der die qualitativen Vor- und Nachteile als auch die finanziellen Unterschiede (Investitions- und Folgekosten über eine Laufzeit von 15 Jahren) von drei Varianten, auch gegenüber dem Status quo, aufzeigt. Die favorisierte Variante 3 einer Zusammenführung zum Bildungs- und Bürgerzentrum im Allee-Center hat die meisten qualitativen Vorteile und kostet ca. 4,7 Mio. Euro (Schätzung über 15 Jahre). Die Varianten eines Umbaus einer Bibliothek oder des Neubaus des Bildungs- und Bürgerzentrums bieten weniger Standortvorteile, sind mit ca. 5,1 Mio. bzw. mit rund 5,8 Mio. Euro kostenintensiver und benötigen eine große Anfangsinvestition. Demgegenüber ist die Vorzugsvariante mit kleiner Anfangsinvestition angesichts der Fördermittel- und Eigenmittelsituation gleichzeitig die am einfachsten zu realisierende Variante.
Für ausführliche Erläuterungen der Maßnahme siehe Begründungstext.
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Beschlussvorschlag:
1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Planung bis zur LP 3 sowie einen Umsetzungs-vorschlag für ein Bildungs- und Bürgerzentrum in Grünau vorzulegen. Hierzu werden in 2015 Planungsgelder in Höhe von 125.000 Euro freigegeben (PSP-Element 1.100.51.1.1.08).
2. Der Standortvergleich inklusive des Kostenvergleichs gemäß Anlage 3 wird hiermit zur Kenntnis genommen. Die Entwurfsplanung erfolgt für die Variante 3 – Integration ins Allee-Center.
3. Mit dem Umsetzungsbeschluss wird eine indikative Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorgelegt, aus der die Kosten, Folgekosten und Einsparpotentiale für alle drei Varianten hervorgehen.
4. Die Verhandlungen zu den Mietkonditionen im Allee-Center werden mit dem Ziel fortgesetzt, für die Stadt Leipzig die Bedingungen zu verbessern und Folgekosten entsprechend der Variante Eigenrealisierung zu erreichen.
5. Für die drei freiwerdenden Bibliotheksgebäude werden Verwertungsoptionen mit dem Ziel der langfristigen Entlastung des Haushalts ermittelt.
6. Auf Grundlage der Ergebnisse von Planung und Mietverhandlungen wird ein Umsetzungsbeschluss vorbereitet.
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2015-07-10T09:35:27
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leipzig
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DS-00560/14
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Änderungsbeschluss zum RBV-1596/13 vom 17.04.2013
Bestätigung des angepassten Finanzierungskonzeptes und Wandlung des Gesellschafterdarlehens in eine Kapitaleinlage für die Sanierung der Kongreßhalle am Zoo, 2. und 3. Bauabschnitt sowie Bestätigung einer überplanmäßigen Auszahlung nach § 79 (1) SächsGemO
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2015-04-27
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Beschlussvorlage
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1. Dezernat Kultur2. Dezernat Finanzen
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Sachverhalt:
siehe Anlage
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Beschlussvorschlag:
1. Die Zoo Leipzig GmbH setzt den vollständigen Um- und Ausbau der „Kongreßhalle am Zoo“ gemäß dem Ergebnis des Architektenwettbewerbs fort. Die Betreibung der Kongresshalle übernimmt die Zoo Leipzig GmbH. Teilbereiche werden dabei an die Leipziger Messe GmbH verpachtet. Dem angepassten Gesamtfinanzierungskonzept zum Um- und Ausbau der Kongreßhalle zu einem multifunktionalen Kongress- und Veranstaltungszentrum mit einem infolge von Baukostenerhöhungen und geringeren Fördermitteln um 2,577 Mio. € erhöhten Gesamtfinanzierungsvolumen von 37,334 Mio. € wird zugestimmt.
2. Um die Finanzierung der Mehrauszahlungen für die Sanierung der „Kongresshalle am Zoo“ 2. und 3. Bauabschnitt zu gewährleisten, wird eine überplanmäßige Auszahlung gemäß § 79 (1) SächsGemO in Höhe von 6.775.000 € im PSP-Element 7.000.1220.740 – Investzuschuss Kongresshalle – bestätigt. Die Deckung erfolgt aus dem PSP-Element 1.100.61.1.0.01.01 – Steuern, allgem. Zuweisungen, allgem. Umlagen -, Kostenart 30130000 – Gewerbesteuer –.
3. Das gewährte Gesellschafterdarlehen der Stadt Leipzig gemäß RBV-1596/13 in Höhe von 3,9 Mio. € an die Zoo Leipzig GmbH wird in Höhe von 3,67 Mio. € in eine Kapitaleinlage umgewidmet. Der Differenzbetrag in Höhe von 230 T€ wird von der Zoo Leipzig GmbH im Haushaltsjahr 2015 getilgt.
4. Die Zoo Leipzig GmbH wird beauftragt, mit der Leipziger Messe GmbH eine vertragliche Regelung zu treffen, aufgrund derer auch der Stadt Leipzig das Recht eingeräumt wird, bis zu vier Veranstaltungen von allgemeinem öffentlichen, insbesondere stadtgesellschaftlichem Interesse durchzuführen. Die Veranstaltungstermine der Stadt orientieren sich an den vorrangigen Veranstaltungsterminen von Zoo und Messe. Das Recht zu Gunsten der Stadt Leipzig darf den Status der Gemeinnützigkeit der Zoo Leipzig GmbH nicht gefährden und steht unter dem Vorbehalt der steuerrechtlichen Prüfung durch beide Gesellschaften.
5. Der Gesellschaftsvertreter der Zoo Leipzig GmbH wird beauftragt, in der Gesellschafterversammlung dem angepassten Finanzierungskonzept zuzustimmen und alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, sowie alle mit der Umsetzung verbundene Handlungen vorzunehmen.
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2015-07-17T21:55:47
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leipzig
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DS-00514/14
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Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Städtebaulichen Entwicklungskonzept zur Einzelhandelsentwicklung der Stadt Leuna
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2015-04-27
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Beschlussvorlage
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Dezernat Stadtentwicklung und Bau
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Sachverhalt:
Die Stadt Leipzig ist aufgefordert, im Rahmen der TÖB-Beteiligung zu folgendem Konzept Stellung zu nehmen:
Stadt Leuna: "Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Einzelhandelsentwicklung in Leuna" gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (in der Fassung vom 19.08.2014):
Das Ziel des Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes ist
• die Heraufstufung der Stadt Leuna von einem Grundzentrum zu einem Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums und die
• Ausweisung des Bereiches des Saaleparks als "Sonderstandort großflächiger Einzelhandel".
Mit diesen Ausweisungen wird das Ziel verfolgt, die landes- und regionalplanerischen Ziele der Landesplanung Sachsen-Anhalts, die im Landesentwicklungsplan Sachsen aus dem Jahr 2010 festgeschrieben sind, an die Bestandssituation im Bereich des Saaleparks anzupassen.
Das "Städtebauliche Entwicklungskonzept" setzt sich aus verschiedenen Bausteinen zusammen.
• Städtebauliches Leitbild "Leuna 2020plus"
• Konzept-Baustein zur Einzelhandelsentwicklung in Leuna
• "Leunaer Sortimentsliste" der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente
Bisheriger Verfahrensstand:
Die Stadt Leipzig hat im Juli 2014 zum Entwurf des Konzeptbausteines zur Einzelhandelsentwicklung Stellung genommen. Dieser Konzeptbaustein war der erste Teil des "Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes", zu dem die Stadt Leipzig zur Stellungnahme aufgerufen war. Da es sich hier um einen ersten Schritt zu einem Gesamtkonzept handelte, wurde die Stellungnahme von der Verwaltung erstellt und es erfolgte keinen Gremienbeteiligung. Im jetzigen Verfahrensschritt liegt das "Städtebauliche Entwicklungskonzept" im Gesamten vor und bedarf als fertiggestelltes Konzept der Beurteilung durch die Stadt Leipzig.
Aufgrund der Erheblichkeit, die von dem Konzept bzw. der Umsetzung seiner Ziele zu erwarten ist, soll nun der Stadtrat über die Stellungnahme der Stadt Leipzig beschließen.
Einordnung in weitere Planungen:
Stadt Leuna: B-Plan Nr. 55 "Südfläche des Saaleparks"
Derzeit wird der B-Plan Nr. 55 "Südfläche des Saaleparks" der Stadt Leuna erstellt. Hierzu hat die Stadt Leipzig im Juli 2014 erhebliche Bedenken geäußert. Hierzu hatte der Stadtrat die Stellungnahme der Stadt in der Ratsversammlung vom 17.09.2014 beschlossen. Der B-Plan sieht u.a. die Erweiterung des Möbelhauses Höffner und damit einhergehend die faktische Erhöhung der zentrenrelevanten Sortimente vor. Zwischenzeitlich liegt der aktuelle B-Planentwurf mit denselben Inhalten und Ziele vor. Auch hierzu wird die Stadt Leipzig weiterhin erhebliche Bedenken äußern (da weiterhin erhebliche Bedenken bestehen, wird die Stellungnahme ohne Beteiligung des Stadrates versandt). In den B-Plan wurde ein Kapitel zur Anpassung des B-Planes an die Ziele der Raumordnung eingefügt. In diesem Kapitel werden die Ziele des Landesentwicklungsplanes Sachsen-Anhalt zur zentralörtlichen Einstufung der Stadt Leuna als fehlerhaft zustande gekommen erachtet. Es wird darauf abgestellt, dass die Ziele der Landesplanung. welche für die Stadt Leuna die Einordnung als Grundzentrum ansehen, als abwägungsfehlerhaft zustande gekommen sind. Es wird ausgesagt, dass die tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie durch den Saalepark bestehen, nicht in den Zielen der Landesplanung Beachtung finden.
Der Saalepark ist bisher in keinster Weise durch die Ziele der Landesplanung Sachsen-Anhalt tragbar. Um dieses zu umgehen, wird nun versucht, den Zielen des LEP ihre Richtigkeit abzusprechen und auf diesem Wege eine Einpassung des Saaleparks in die landesplanerischen Zielstellungen zu schaffen.
Regionale Planungsgemeinschaft Halle: Sachlicher Teilplan "Zentrale Orte, Sicherung und Entwicklung der Daseinsvorsorge sowie großflächiger Einzelhandel" für die Planungsregion Halle
Gleichzeitig wird von der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle der Sachliche Teilplan "Zentrale Orte, Sicherung und Entwicklung der Daseinsvorsorge sowie großflächiger Einzelhandel" für die Planungsregion Halle erstellt. Auch hier ist zu befürchten, dass die Stadt Leuna eine Höherstufung im System der Zentralen Orte erlangen soll. Hier hat die Stadt Leipzig bereits den Hinweis gegeben, dass dies abgelehnt würde.
Es zeigt sich, dass derzeit auf verschiedenen Ebenen versucht wird, den Saalepark durch Änderung der landesplanerischen Ziele oder gar durch deren grundsätzliche Infragestellung versucht wird, die Ziele der Landesplanung an den Saalepark anzupassen. Fakt ist, dass der Saalepark in keinster Weise den jetzigen Zielen entspricht.
Zur Stellungnahme
Die Stellungnahme wird durch das Dezernat VI fristgerecht versandt und die Stellungnahme dem Rat zum Beschluss vorgelegt.
Eine Behandlung der Vorlage im Stadtrat vor Versendung der Stellungnahme war zeitlich nicht möglich. Diese Vorgehensweise hat sich bei anderen größeren Einzelhandelsvorhaben in der Region als sinnvoll erwiesen.
Inhalt der Stellungnahme
Die Stadt lehnt die Höherstufung der Stadt Leuna im System der Zentralen Orte und die Ausweisung des Bereiches des Saaleparks als "Sonderstandort großflächiger Einzelhandel" ab. Hierdurch wären die Belange der Stadt Leipzig in erheblichem Maße beeinträchtigt.
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Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt die Stellungnahme zum Städtebaulichen Entwicklungskonzept zur Einzelhandelsentwicklung der Stadt Leuna.
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2015-07-17T21:55:51
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leipzig
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DS-00494/14
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Schola Cantorum Leipzig - Kinder-und Jugendchor der Stadt Leipzig: Entwicklungskonzept einschließlich privatrechtlicher Entgeltordnung
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2015-04-27
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Beschlussvorlage
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Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
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Sachverhalt:
siehe Anlagen
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Beschluss:
1. Das Entwicklungskonzept wird bestätigt.
2. Die musikalische Früherziehung wird 2015 in das Chorangebot integriert.
3. Die Mitgliedschaften der Schola Cantorum Leipzig im Verband Deutscher Konzertchöre, im Arbeitskreis Musik in der Jugend und im Deutschen Jugendherbergswerk werden weitergeführt.
4. Die Entgeltordnung der Schola Cantorum Leipzig für die umfassende musikalische Ausbildung gemäß Anlage 2 wird bestätigt.
5. Die Entgeldordnung der Schula Cantorum Leipzig für Konzerte und Aufführungen gemäß Anlage 6 wird bestätigt.
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2015-07-17T21:55:57
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leipzig
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DS-00466/14
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Verlängerung der Druckkostenzuschüsse für Ortsteilblätter für die Jahre 2015 - 2019
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2015-04-27
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Beschlussvorlage
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Oberbürgermeister
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Sachverhalt:
Die Ortsteilblätter besitzen eine hohe Akzeptanz vor Ort und dienen als Mittel der Bekanntgabe der Tagesordnungen der jeweiligen Ortschaftsratssitzungen sowie von kulturellen Ereignissen im Ortsteil u.v.m. Seit der Eingemeindung 1999/2000 und aufgrund zum Teil vorhandener Zusicherungen aus einzelnen Eingemeindungsverträgen (hier: § 3 Abs. 4 des Eingemeindungsvertrages mit der ehem. Gemeinde Lützschena-Stahmeln und § 3 Abs. 4 des Eingemeindungsvertrages mit der ehem. Gemeinde Wiederitzsch) bezuschusst die Stadt Leipzig die Ortsteilblätter. Die entsprechenden Haushaltsstellen sowie -mittel sind dem Büro für Ratsangelegenheiten zugeordnet.
Bereits 2006 fasste der Stadtrat einen Beschluss (RBIV-747/06 vom 13.12.2006) über diese freiwilligen Leistungen bis in das Jahr 2009. Dieser wurde per Stadtratsbeschluss im Jahr 2009 bis in das Jahr 2014 verlängert (RBV-61/09). Für die Haushaltsjahre 2015 bis 2019 sollen weiterhin für 10 Ortsteilblätter jährlich insgesamt 4.275 € bereitgestellt werden. Die Mittel wurden bereits im Haushalt 2015/2016 fortgeschrieben.
In Fortführung des o.g. Beschlusses werden die Ortsvorsteher weiterhin finanziell bei der Veröffentlichung der ortsteilbezogenen Themen in den Ortsteilblätter unterstützt. Grundlage für die Auszahlung des Druckkostenzuschusses ist ein gültiger Vertrag zwischen der Stadt Leipzig, vertreten durch den GB des Oberbürgermeisters und des Stadtrates, Büro für Ratsangelegenheiten mit den jeweiligen Verlagsunternehmen. Der Zuschuss wird nach Rechnungslegung an den Verlag ausgezahlt.
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Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt vorbehaltlich der entsprechenden Haushaltsbeschlüsse für die Jahre 2015 bis 2019 die Bereitstellung von jährlich insgesamt 4.275 € Druckkostenzuschuss für Ortsteilblätter. Davon erhalten die Ortschaftsräte Böhlitz-Ehrenberg, Burghausen, Rückmarsdorf, Holzhausen, Liebertwolkwitz, Mölkau, Lindenthal, Plaußig, Seehausen und Wiederitzsch auf Grundlage aktueller Verträge der Stadt Leipzig mit den jeweiligen Verlagsunternehmen einen jährlichen Druckkostenzuschuss von je 427,50 €.
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2015-07-17T21:56:02
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leipzig
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DS-00443/14
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Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2015 aus besonderem Anlass
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2015-04-27
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Beschlussvorlage
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Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
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Sachverhalt:
Begründung zur Rechtsverordnung für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen gemäß § 8 Absatz 1 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) in der Stadt Leipzig für das Jahr 2015 aus besonderem Anlass
1. Grundlagen
Gemäß § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG vom 01.12.2010, geändert am 27.01.2012, dürfen Verkaufsstellen abweichend von § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG an jährlich bis zu vier Sonntagen aus besonderem Anlass in der Zeit von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein. Die Gemeinden werden ermächtigt, diese Tage durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Folgende Sonntage sind nach § 8 Absatz 3 SächsLadÖffG nicht freizugeben: der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag und der 24. Dezember, soweit er auf einen Sonntag fällt. Gesetzliche Feiertage nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen dürfen nicht für eine Öffnung von Verkaufsstellen freigegeben werden.
2. Anlass und Entscheidungsvorbereitung
Bereits in den vergangenen Jahren ergingen Rechtsverordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen. In Vorbereitung dieser Rechtsverordnung wurden folgende Beteiligte angehört: Vertreter des Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamtes Leipzig, Vertreter des Handelsverbandes Sachsen, Vertreter der IHK, Vertreter der Gewerkschaft Ver.di, Vertreter des Marktamtes, Vertreter des Fachausschusses Wirtschaft und Arbeit, Vertreter der Landesdirektion Sachsen, Abt. Arbeitsschutz, Vertreter der IG Alte Messe, Vertreter der Händlergemeinschaften sowie der Einkaufszentren und der Leipziger City Marketing e. V.
Das katholische Probsteipfarramt Leipzig, das Löwen Center, der Sachsenpark, das Allee- Center sowie das Paunsdorf-Center waren in das Entscheidungsfindungsverfahren ebenfalls eingebunden. Die Einladung zur Teilnahme an dem Anhörungsverfahren konnte vom katholischen Probsteipfarramt Leipzig, vom Sachsenpark und vom Paunsdorf-Center nicht wahrgenommen werden. Das Löwen Center und das Allee Center reagierten nicht auf die Einladung. Eine schriftliche Stellungnahme zur Anhörung erfolgte nicht.
Das katholische Probsteipfarramt Leipzig teilte schriftlich mit, dass die vier stadtweiten Sonntage als Kompromiss gesehen werden. Dazu gibt es keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Termine. Jedoch werde ein weiterer Sonntag für nicht angemessen erachtet, da der Gesetzestext zu großzügig ausgelegt werden würde.
In der Beratung am 21.08.2014 wurden die vorgeschlagenen Termine und Begründungen besprochen.
Bei der Auswahl der Termine ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sowie des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes berücksichtigt worden.
3. Verkaufsoffene Sonntage in der Stadt Leipzig
Aus der Formulierung des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG ergibt sich die Möglichkeit zur Freigabe von jährlich vier verkaufsoffenen Sonntagen aus besonderem Anlass. An den gesetzlich geschützten Feiertagen ist eine Öffnung von Verkaufsstellen verboten.
Die Mehrheit der Beteiligten sprach sich für die folgenden anlassbezogenen vier verkaufsoffenen Sonntage für das gesamte Stadtgebiet aus:
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Anlass
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Datum
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0001. Sonntag
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Leipziger Markttage
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04.10.15
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0002. Sonntag
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57. Internationales Festival für Dokumentar- und Animationsfilm
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01.11.15
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0003. Sonntag
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Leipziger Weihnachtsmarkt
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06.12.15
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0004. Sonntag
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Leipziger Weihnachtsmarkt
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20.12.15
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Die vorgeschlagenen Termine erfüllen die Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere werden mit dieser Rechtsverordnung keine aufeinanderfolgenden Sonntage freigegeben. Zur Verringerung der Arbeitsbelastung der Arbeitnehmer wird auf eine Blocklösung (aufeinanderfolgende Sonntage) der verkaufsoffenen Sonntage verzichtet.
In einem Gespräch zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag am 12.01.2011 legte der Landesbischof, Herr Bohl, die Auffassung der Landeskirche zur Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen wie folgt dar: Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche wird eine Sonntagsöffnung im Advent nur an maximal zwei nicht aufeinanderfolgenden Sonntagen dulden.
Die Leipziger Markttage werden 2015 zum 39. Mal veranstaltet und sind damit ein fester Bestandteil des Leipziger Veranstaltungskalenders. Auch in früheren Jahren waren aus diesem Anlass die Geschäfte an Sonntagen geöffnet. Die Leipziger Markttage ziehen jedes Jahr über fünfhunderttausend Besucher an. Wie schon in den letzten Jahren wird das Thema Erntedank eine Rolle spielen. Es werden sich 130 Händler und Gastronomen daran beteiligen. Das Marktamt der Stadt Leipzig als Veranstalter begrüßt diesen verkaufsoffenen Sonntag.
Die Sonntagsöffnung am 01.11.2015 soll aus Anlass des an diesem Tag mit der Preisverleihung endenden erfolgen. Das Festival für Dokumentation- und Animationsfilme begeht im Jahr 2015 sein 58. Jubiläum. Es ist damit das weltweit älteste Kurzfilmfestival und nach dem International Documentary Film Festival Amsterdam das zweitgrößte DOK-Filmfestival Europas.
Das in Leipzig ist eines der bedeutendsten seiner Art. Weit über 41.500 Zuschauer, 3.900 mehr als im Jahr 2012, strömten zum Festival 2013 in die Leipziger Kinos, der Großteil der Vorstellungen war ausverkauft. Damit begrüßten die Organisatoren so viele Zuschauer wie nie zuvor in der Geschichte des 1955 gegründeten Festivals. Die Zahl der akkreditierten Fachbesucher steigerte sich ebenfalls um gut 10% und erreichte mit 1.705 (1.526 im Vorjahr) ein neues Allzeithoch. Insgesamt wurden 346 Filme aus 57 Ländern gezeigt. Eingereicht wurden 2.240 Werke aus 114 Ländern, so viele Nationen wie nie zuvor. In diesem Jahr werden abermals steigende Besucherzahlen erwartet. Es wurden 2350 Werke aus 119 Ländern eingereicht. Diese Entwicklung zeigt, dass 2015 mit noch mehr Besuchern zu rechnen ist. Händler und Gastronomen der Stadt werden dieses Festival von internationalem Rang mit Aktionen, die sich um die Themen Film, Dokumentation und Animation drehen, begleiten und ihm in der gesamten Stadt eine erhöhte Präsenz verleihen. Den internationalen und nationalen Besuchern präsentiert sich Leipzig ein weiteres Mal als weltoffene und attraktive Stadt.
Der Leipziger Weihnachtsmarkt gehört mit jährlich über zwei Millionen Besuchern zu einer der bedeutendsten Veranstaltungen dieser Art in Mitteldeutschland. 2013 wurde eine Besucherzahl von 2,5 Millionen erreicht. Seine Tradition reicht bis in das 15. Jahrhundert zurück. Die erste Erwähnung des Leipziger Weihnachtsmarktes erfolgte bereits 1458. Damit zählt er zu den ältesten Weihnachtsmärkten Deutschlands. Mit über 250 originell geschmückten Ständen gehört er zu den größten und schönsten Weihnachtsmärkten in Deutschland. Als weitere Attraktionen und Besuchermagnete zählen der Märchenwald auf der Thomaswiese sowie das Finnische Dorf und das Riesenrad auf dem Augustusplatz. Die Besucher schätzen besonders die Kinderfreundlichkeit des Leipziger Weihnachtsmarktes. Während des Leipziger Weihnachtsmarktes wird mit täglich mehreren zehntausend Gästen, wie schon in den Vorjahren, gerechnet. Die Besucher reisen aus dem ganzen mitteldeutschen Raum an. Weitere Besuchergruppen aus weiten Teilen Deutschlands werden mit Bussen und Sonderzügen nach Leipzig gebracht. Es wird jedes Jahr mit 400 Bussen mit Besuchern des Leipziger Weihnachtsmarktes gerechnet. Im Dezember steigen die Übernachtungszahlen in Leipzig auf knapp über 210.000, während es im Jahr 2004 noch rund 130.000 Übernachtungen waren. Im Jahr 2013 fielen allein 212.977 Übernachtungen in den Dezember. Dies ist eine Steigerung um 5,8 Prozent gegenüber 2012. Diese Übernachtungszahlen sind auch dem Erfolg des Leipziger Weihnachtsmarktes zu verdanken. Durch diesen Besucheransturm besteht ein außergewöhnlicher Bedarf an einem zusätzlichen Offenhalten der Verkaufsstellen, um die Bedürfnisse der Einwohner von Leipzig und Besucher des Leipziger Weihnachtsmarktes zu befriedigen und die Möglichkeit zu deren Versorgung zu gewährleisten. Die zusätzliche Öffnung der Verkaufsstellen an den verkaufsoffenen Sonntagen wird dem Versorgungsinteresse der Besucher des Leipziger Weihnachtsmarktes Rechnung tragen. Mit einem Offenhalten der Verkaufsstellen kann sich Leipzig allen seinen Gästen als moderne, weltoffene und gastfreundliche Stadt präsentieren.
Bei den zwei verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich des Weihnachtsmarktes bedarf es keiner Festlegung gemäß § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG, da es sich nicht um einen örtlich begrenzten Weihnachtsmarkt handelt. Der Leipziger Weihnachtsmarkt ist damit kein, wie im Gesetz aufgeführtes traditionelles Straßenfest, welches in einem örtlich sehr begrenzten Gebiet stattfindet und ein viel geringeres Besucheraufkommen aufweist. Die räumliche Begrenzung auf einen Straßenzug oder einzelne Verkaufsstellen nach § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG ist hier nicht möglich. Von dem Ereignis des Leipziger Weihnachtsmarktes ist ein Großteil der Stadt Leipzig betroffen und eine Beschränkung auf einzelne Verkaufsstellen kann nicht erfolgen. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sollen alle Verkaufsstellen an der Möglichkeit eines verkaufsoffenen Sonntages partizipieren. Somit sind nicht nur die Händler des Weihnachtsmarktes (als festgesetzter Markt, der nicht dem SächsLadÖffG unterliegt) von der Sonntagsöffnung privilegiert. Der Leipziger Weihnachtsmarkt erfüllt den im § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG geforderten „besonderen Anlass“ (Sachgrund). Das sächsische Oberverwaltungsgericht rügte bisher nicht den Anlass des Weihnachtsmarktes für eine Sonntagsöffnung, sondern die aufeinanderfolgenden verkaufsoffenen Sonntage.
Seitens der Gewerbetreibenden und deren Interessenvertreter wird das Ermöglichen von Ladenöffnungen an Sonntagen sehr begrüßt, weil durch die verkaufsoffenen Sonntage die Abwanderung von Kaufkraft in andere Regionen vermieden und der Leipziger Wirtschaftsraum gestärkt werden kann.
Die Abwanderung der Kaufkraft gefährdet zum einen eine nicht unbedeutende Anzahl von Arbeitsplätzen und hat zum anderen eine Verminderung der Steuereinnahmen für die Stadt Leipzig zur Folge. Zusätzlich verliert die Leipziger City an Attraktivität gegenüber der „grünen Wiese“. Dieses Abfließen der Kaufkraft aus der Stadt Leipzig ist an sächsischen Feiertagen besonders stark bemerkbar, an denen in den umliegenden Bundesländern die Einkaufscenter (z. B. Nova-Eventis in Sachsen-Anhalt) geöffnet sind und dadurch einen gewaltigen Kundenzulauf verzeichnen.
Die zur Öffnung vorgesehenen Sonntage sind keine geschützten oder religiösen Feiertage im Sinne des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen sowie des § 8 Abs. 3 SächsLadÖffG und stellen keine Hochfeste im Sinne der kirchlichen Begrifflichkeit dar. Die Öffnung der Verkaufsstellen entspricht der gesetzlichen Regelung und liegt außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes, so dass die Beschäftigten in ihrer Religionsausübung nicht gehindert sind und Störungen der Hauptgottesdienste vermieden werden. Letztlich ist zu erwarten, dass die sonntäglichen Gäste der Leipziger Innenstadt und des Leipziger Weihnachtsmarktes sowie in den Ortsteilen ihren Einkaufsbummel mit einem Besuch der Kirchen für eine innere Einkehr nutzen und somit die Besucherzahlen der Gotteshäuser erhöhen.
4. Pflichtgemäße Ermessensausübung
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass einer Verordnung für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen (vgl. hierzu BVerwG GewArch 1988, 344; Stober, Kommentar zum Ladenschlussgesetz, 4. Auflage, Rn.: 18 zu § 14). Vielmehr obliegt die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle (vgl. VGH Mannheim GewArch 1981, 204). Bei der Ermessensausübung sind die einzelnen Interessen, die für oder gegen eine Freigabe sprechen, sorgfältig gegeneinander abzuwägen und insbesondere die Probleme zu berücksichtigen, die von einer Anhäufung von Sonderöffnungszeiten für das Verkaufspersonal ausgehen können. Der Gedanke des Versorgungsbedürfnisses der Besucher ist ebenfalls zu beachten (vgl. Stober, a.a.O.). Diese o. g. Entscheidungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz sind analog auf die Regelungen nach § 8 SächsLadÖffG anwendbar.
Die bisherige Rechtsprechung zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen wurde in die Ermessensausübung mit einbezogen. Bei der Ermessensausübung ist die Gleichbehandlung der Händler des zur gleichen Zeit stattfindenden Weihnachtsmarktes mit den Gewerbetreibenden der Stadt Leipzig zu beachten. Für die Händler des Weihnachtsmarktes, als festgesetzter Markt, gelten gemäß § 1 Absatz 2 SächsLadÖffG nicht die Regelungen zum Verkaufsverbot an Sonntagen.
Im konkreten Fall wurde das Ermessen unter Beachtung aller Aspekte pflichtgemäß ausgeübt.
5. Beschränkung der Öffnungszeiten
Die Beschränkung der Öffnungszeiten an den verkaufsoffenen Sonntagen von 12 bis 18 Uhr hat ihre gesetzliche Grundlage in § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG.
Mit der Reduzierung der Ladenöffnungszeit auf sechs Stunden verringert sich die Belastung für die betroffenen Arbeitnehmer des Einzelhandels. Die Öffnung der Ladengeschäfte ab 12 Uhr ermöglicht allen Beschäftigten die Teilnahme an den Hauptgottesdiensten und Störungen der religiösen Veranstaltungen werden vermieden. Auf die Ausübung der verfassungsrechtlichen Religionsfreiheit wird mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung besonderer Wert gelegt.
Mit dieser Regelung entwickelt sich für die betroffenen Arbeitnehmer die Arbeitsbelastung nicht über Gebühr. Durch die Arbeitgeber sind die einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten.
6. Erlass, Veröffentlichung und Inkrafttreten
Gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Leipzig ist der Stadtrat für den Erlass der Rechtsverordnung zuständig.
Die Rechtsverordnung soll am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Die Stadt macht die Verordnung gemäß Bekanntmachungssatzung vom 15.03.2000 (Beschluss des Stadtrates Nr.III-233/00), zuletzt geändert mit Beschluss RBV-1706/13 vom 10.07.2013, bekannt.
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Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt die Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2015 aus besonderem Anlass.
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2015-07-17T21:56:05
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leipzig
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